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Satzung der Bergbrüderschaft Meuselwitz - Rositzer Braunkohlenrevier

§  1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

 

    „Bergbrüderschaft Meuselwitz-Rositzer Braunkohlenrevier“

 

Der Verein hat seinen Sitz in Rositz (Thüringen) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altenburg eingetrage n. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die historische Geschichte des Braunkohlenbergbaues und die Traditionen der Bergarbeiter des Meuselwitz-Rositzer Braunkohlenreviers zu erforschen, Sachzeugnisse zu bewahren und dies mit Ausstellungen und Veröffentlichungen der Bevölkerung erlebbar zu veranschaulichen.
  2. Die Bergbrüderschaft Meuselwitz-Rositzer Braunkohlenrevier e.V. mit Sitz in Rositz ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  3 Ziel des Vereins

  1. Der Verein wird über das Wirken seiner Mitglieder durch vielfältige Formen und Methoden die bergmännischen Traditionen lebendig halten, erforschen, sie pflegen, weiterentwickeln und den Bürgern, besonders Schülern und Jugendlichen, näher bringen. Dazu gehört die regionale Geschichte des Bergbaues aufzuarbeiten und zu verbreiten, um somit einen Beitrag zum Erhalt der bergmännischen Traditionen im Altenburger Land zu leisten.

  2. Bei regelmäßigen Treffen der Mitglieder soll der aktuelle Stand der Erforschung mitgeteilt werden. Diese Treffen stehen allen interessierten Bürgern offen.

§  4 Neutralität

Der Verein ist nicht parteigebunden.

§  5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist für alle Bürger offen.

§  6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglied ist, wer die Vereinssatzung anerkennt und regelmäßig seine Beiträge entrichtet.

  3. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit verdienstvolle Bürger zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§  7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod.

  1. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahrs mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Sie muss in schriftlicher Form erfolgen.

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Intressen des Vereins in grober Weise verletzt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder-versammlung.

§  8 Einnahmen des Vereins

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Weitere Einnahmen sind Spenden und Zuwendungen.

  3. Eintrittsgelder bei Ausstellungen und Veranstaltungen.

  4. Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder, soweit sie keine ordentlichen Mitglieder sind, sind von der Beitragspflicht befreit.

§  9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§  9.1 Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Revision
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Revision
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderung der Satzung

Sie ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.

§ 9.2 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertetenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer (diese Funktion kann auch parallel zu einer anderen Vorstandsfunktionwahrgenommen werden). Es können bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer gewählt werden.

  2. Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

  4. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

  5. Der Verein wird prinzipiell durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

  6. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte zur Wahrung der Intressen des Vereins zu beauftragen.

  7. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.

  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Kooptierung aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

§ 10 Ehrenvorsitz

  1. Die Bürgermeister der Stadt Meuselwitz, der Gemeinde Rositz und der Gemeinde Kriebitzsch sind Ehrenvorsitzende des Vereins.

  2. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und zu beraten. Sie sind in ihrer Funktion nicht stimmberechtigt.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Den Termin der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder beschlussfähig, wenn der Gegenstand zum zweiten Mal der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorliegt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn 20% der Mitglieder dies fordern.

  3. Über jede Mitgliederversamlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse sowie die Beschlussfähigkeit und Wahlergebnisse enthalten sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor.

  2. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

  3. Ihnen obliegt die Kontrolle der Finanzen des Vereins. Am Ende des Geschäftsjahres ist eine Überprüfung des Rechnungsabschlusses durchzuführen. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 13 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Drei Viertel der Mitgliederversammlung müssen zustimmen.

  3. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Rositz, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

  4. Für die Abwicklung der Auflösung des Vereines ist der Vorstand entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Altenburg / Thüringen.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.01.2011 / 15.02.2019 beschlossen.


Am 16.01.2015 wurde auf der Wahlversammlung beschlossen, den Beitrag jährlich bis zum 31.01. des Jahres bar oder per Überweisung als Jahresbeitrag zu zahlen.

 

Am 20.01.2017 wurde eine Ergänzung der Beitragsrichtlinie beschlossen.

 

Am 25.06.2021 wurde eine Ergänzung der Beitragsrichtlinie beschlossen.

 

Am 18.03.2022 wurde eine Ergänzung der Beitragsrichtlinie beschlossen.

 

Am 03.02.2023 wurde eine Ergänzung der Beitragsrichtlinie beschlossen.